
Die Vorgabe
Durch das Wachstumschancengesetz, wurde die Einführung einer obligatorischen E-Rechnung (eRechnung) für inländische
B2B-Umsätze (Umsätze zwischen Unternehmen) ab dem 1. Januar 2025 beschlossen.
Auch der Bundesrat hat am 23. März 2024 zugestimmt. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, den Umsatzsteuerbetrug zu
bekämpfen und die sogenannte Mehrwertsteuerlücke von rund 23 Milliarden Euro in Deutschland weitestgehend zu schließen.
Wichtige Aspekte
1. E-Rechnungspflicht ab dem Jahr 2025
Die verpflichtende E-Rechnung wird zum 1. Januar 2025 für steuerbare und steuerpflichtige inländische B2B-Umsätze eingeführt.
2. E-Rechnung gemäß Norm EN 16931
Unter einer E-Rechnung versteht der Gesetzgeber eine Rechnung, welche die europäische Norm EN 16931 erfüllt. Die bereits in der
Praxis verwendeten Formate ZUGFeRD 2.x und XRechnung entsprechen dieser Norm.
3. Alle Unternehmen werden in der Pflicht sein
Ab dem 1. Januar 2025 müssen grundsätzlich alle Unternehmen (auch Kleinunternehmer) in der Lage sein, elektronische
Rechnungen zu empfangen. Der Versand von E-Rechnungen wird ab dem 1. Januar 2025 ebenfalls für alle Unternehmen zur Pflicht,
allerdings wird es Übergangsregelungen geben.
4. Übergangsregelungen
Ab dem 1. Januar 2025 soll der Vorrang der Papierrechnung entfallen und jedes Unternehmen kann E-Rechnungen ausstellen.
Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen jedoch weiterhin Papierrechnungen versendet werden. Andere elektronische Formate (PDF etc.)
dürfen nur noch mit Einwilligung des Empfängers versendet werden.
Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro im B2B-Bereich E-Rechnungen
versenden. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro sollen noch bis zum 31. Dezember 2027 sonstige
Rechnungen (Papier, PDF etc.) ausstellen dürfen.
Ab dem 1. Januar 2028 müssen dann alle Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Der aktuelle Stand ist, dass
das EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange-Verfahren) auch über 2028 hinaus weiter genutzt werden kann. Voraussetzung dafür
ist, dass ab dem 1. Januar 2028 aus der EDI-Rechnung ein Meldedatensatz gemäß dem Umsatzsteuergesetz korrekt und vollständig
extrahiert werden kann.
5. Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht
Die E-Rechnungspflicht soll nicht für Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro sowie Fahrausweise gelten.
6. Einführung eines Meldesystems wird später kommen
Ab einem späteren – noch offenen – Zeitpunkt muss für jede Rechnung eine transaktionsbezogene VAT-Meldung (Rechnungsauszug)
an ein bundeseinheitliches System der Verwaltung übermittelt werden.
Diese Meldung soll im Einklang mit den EU-Vorgaben (VAT in the Digital Age, kurz ViDA) für grenzüberschreitende Transaktionen
(innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen) erfolgen.
Quelle: Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main
Leistungsmerkmal in PROFELX® – ERP
Erstellung der Ausgangsrechnungen
- Format: ZUGFeRD
- Version 2.0
- Version 2.1x (Extended)
- Format: x-Rechnung
- Ebenfalls angepasstes Format der Deutschen Bahn
- Direkte Erstellung aus dem PROFLEX® ERP Druckprozess
- Nutzung externer Komponenten-Technologie mit jahrelanger Erfahrung im Erzeugen
und Versand von elektronischen Rechnungen - Lizenzierung je Arbeitsplatz möglich
Integration im Output-Manager
- Hinterlegung des Rechnungswegs und des benötigten Formats (ZUGFeRD, x-Rechnung) je Kunde möglich
- Verwaltung aller relevanten Informationen, wie z. B. Leitweg-ID, Mail-Adressen, etc.
- Speicherung des Versands der Dokumente im Output-Manager (Nachvollziehbarkeit ist gegeben)
Integration in die Dokumentenablage
- Ablage der erzeugten Dokumente in der PROFLEX® ERP Dokumentenverwaltung
- PDF im Original-Rechnungsformat
- PDF/XML-Dokument
Gesamtdarstellung
